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Landtagsabgeordnete Andrea Tschacher: Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Menschen mit Behinderungen bei der Maskenpflicht

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Kiel (LOZ). Die Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung sieht eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und in ähnlichen Betrieben vor. Zu dieser in der Verordnung festgeschriebene Pflicht gibt es jedoch auch einen Ausnahmetatbestand.

Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, einen Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen.

Als Nachweis zur Ausnahme kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.

„Insbesondere für gehörlose, schwerhörige und spätertaubte Menschen stellt die Bedeckung von Mund und Nase eine große Kommunikationsbarriere dar. Ihnen ist es daher gestattet, die Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke der Kommunikation abzunehmen. Als Nachweis der Hörbehinderung eignet sich ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos) und/oder „RF“ (Befreiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund der Hörbehinderung). Gehörlosen, schwerhörigen und spätertaubten Menschen und den sie begleitenden Personen ist es gestattet, als Mund-Nasen-Bedeckung auch eine durchsichtige Schutzvorrichtung aus Kunststoff (Visier) zu tragen.

"Ich bitte daher alle Händler, dass Sicherheitspersonal und natürlich uns alle miteinander, einen verständnisvollen Umgang mit den Menschen zu pflegen, die aus den genannten Gründen keine Maske tragen können“, so die behindertenpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion Andrea Tschacher abschließend.