Genau das verweigerte der Windkraftunternehmer. Er verwies auf zurückliegende Messungen. Diese schienen aber dem zuständigen Verwaltungsgericht nach Angaben des Infodiensts Recht und Steuern der LBS "nicht hinreichend aussagekräftig". Deswegen wurde angeordnet, dass der Betreiber selbst für eine neue Begutachtung aufkommen müsse, zumal sich einige Anhaltspunkte für zu starke Geräuschentwicklungen fänden.
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Aktenzeichen 7 K 801/12)