Gartenwasserzähler (Nebenzähler) müssen geeicht sein
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- Veröffentlicht: Mittwoch, 24. Juli 2019 11:56

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Büchen (LOZ). Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Büchen sieht im § 22 Abs. 4 vor, dass der Einbau von Zwischenzählern hinter dem Wasserzähler dem Wasserabnehmer gestattet ist. Alle die Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu Lasten des Wasserabnehmers.
Der Einbau der Gartenwasserzähler dient in erster Linie als Abzugszähler für die abzurechnenden eingeleiteten Abwassermengen. Dies ist durch den Einbau entsprechender Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige gem. § 17 Abs. 5 der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung auf seine Kosten einbauen muss.
Die Wasserzähler müssen dabei den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Nach dem Eichgesetz beträgt die Beglaubigungsfrist für einen Kaltwasser-Zähler sechs Jahre. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass neue und nachgerüstete Zwischenzähler fest in der Hausinstallation eingebaut werden müssen. Die Gemeinde Büchen wird das Anzeigeergebnis eines auf die Zapfstellen aufgesteckten Wasserzählers bei der Wassergebührenabrechnung nicht anerkennen.
Für die Kontrolle der Eichgültigkeitsdauer der Zähler ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Gemeinde bittet die Eichgültigkeit des Zählers zu kontrollieren.
Nach Ablauf der Eichzeit ist der Wechsel des Nebenzählers nachzuweisen und der Gemeinde mitzuteilen. Andernfalls kann eine Gutschrift der Abwassergebühr in Zukunft nicht mehr gewährt werden.
Für Rückfragen steht das Wasserwerk unter der Telefonnummer 04155 / 81 15 11 zur Verfügung.