Reinigungspflichten von Grundstückseigentümern
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- Veröffentlicht: Mittwoch, 13. Oktober 2021 16:17

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Geesthacht (LOZ). Nasses Laub und erste Schneegriesel – mit Beginn der dunklen Jahreszeit kann es auf Gehwegen wieder gefährlich rutschig werden. Der Fachdienst Öffentliche Sicherheit des Geesthachter Rathauses weist darum mit Blick auf Herbst und Winter auf die Bestimmungen der städtischen Straßenreinigungssatzung hin. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind demnach dazu verpflichtet, bei Rutsch- und dadurch entstehenden Unfallgefahren auf öffentlichen Gehwegen tätig zu werden- und zwar in folgenden Fällen:
- Die Reinigungspflicht ist in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt und umfasst u.a. die Gehwege bzw. die kombinierten Geh- u. Radwege. Diese hat außerhalb der Frostperiode mit entstehender Schnee- u. Eisglätte grundsätzlich einmal in zwei Wochen zu erfolgen. Unter diese allgemeine Reinigungsverpflichtung fällt auch die Beseitigung von Abfällen und Laub im Bereich der zu reinigenden Flächen. Der hierbei anfallende Kehricht ist von dem Reinigungspflichtigen selbst zu beseitigen und darf ausdrücklich nicht auf der Straße (Fahrbahn, Gehweg etc.) abgelagert werden. Art und Umfang der vorzunehmenden Reinigung richten sich im Übrigen nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, d.h. bei akutem Laubfall ist erforderlichenfalls in kürzeren Abständen eine Reinigung vorzunehmen.
- Die Reinigungsverpflichtung besteht für öffentliche Gehwege sowie für die selbstständigen Fußwege (Verbindungswege/ Treppenanlagen) ganz egal, ob diese an der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an ein Grundstück angrenzen. Ist in einer Straße ein Gehweg nicht vorhanden (z.B. in der so genannten Spielstraße), so gilt hinsichtlich des Winterdienstes ein am Fahrbahnrand auf jeder Straßenseite anzulegender Streifen von mindestens 1,00 m Breite als Gehweg.
- Ist die/der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre/seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie/er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. Wichtig ist jedoch hierbei, dass Grundstückseigentümer:innen, welche die Erfüllung der Reinigungsverpflichtung einem Dritten übertragen, trotz dieser Übertragung nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung gegenüber der Stadt Geesthacht nach wie vor alleinig verantwortlich bleiben.
- Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Es sind zugelassen: Sand, Asche, Sägemehl oder andere geeignete Stoffe. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Verwendung von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur bei einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (z.B. so genanntes Blitzeis) ausnahmsweise zulässig. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. In der Zeit von 8.00 Uhr werktags bzw. 9.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
- Für die Beseitigung von Schnee gelten die gleichen Zeiten für die Beseitigung wie bei Glatteis mit der Einschränkung, dass Schnee unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen ist.
- Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen. Jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
- Schnee und Eis sind möglichst auf dem anliegenden Grundstück abzulagern. Wo dieses nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder einem Seitenstreifen oder auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden: vor Überwegen, an Einmündungen, Kreuzungen und vor Bushaltestellen darf der Schnee nicht am Fahrbahnrand gelagert werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
Anlieger, bei denen festgestellt wird, dass diese ihrer Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, haben mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die örtliche Straßenreinigungs-satzung hingewiesen, die eine Ahndung bei Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro vorsieht.
Darüber hinaus setzen sich Anlieger, welche ihrer Reinigungsverpflichtung nicht oder unzureichend nachkommen, dem Risiko aus, bei Auftreten eines Personenschadens (z.B. Sturz eines Fußgängers) haftungsrechtlich persönlich in Anspruch genommen zu werden, da die eigene Privathaftpflichtversicherung bei einem groben Verschulden vermutlich eine Schadensregulierung ablehnen wird.
Ausführliche Informationen zur Straßenreinigung sind unter www.geesthacht.de bei der Anwahl „Rathaus“ unter der Rubrik „Dienstleistungen von A-Z“ bei Eingabe des Suchbegriffs „Straßenreinigung“ verfügbar.