Hinweise der Stadt Mölln zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
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- Veröffentlicht: Montag, 23. August 2021 15:17
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Mölln (LOZ). Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Mölln/des Amtes Breitenfelde weist aus gegebenem Anlass und auf Grund wiederkehrender Beschwerden noch einmal auf folgende Regelungen zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit hin:
Hunde sind nach dem Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG) immer so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Hundehalter müssen somit sicherstellen, dass sie auf ihren Hund jederzeit Einfluss nehmen können.
In letzter Zeit ist verstärkt festzustellen, dass dieses anscheinend nicht allen Hundehaltern bewusst ist. Beschwerden über frei laufende Hunde, die andere Personen „belästigen“, weil die Hundehalter außer Sichtweite sind und keinen Einfluss auf den Hund nehmen können, häufen sich. Der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Mölln/des Amtes Breitenfelde weist deshalb erneut darauf hin, dass gerade nicht angeleinte Hunde besonders beaufsichtigt werden müssen, will man nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.
Ein einziger Hundebiss oder aber auch das wiederholte Anspringen sowie ein Verhalten, welches andere Menschen ängstigt, kann dazu führen, dass ein Hund durch die Ordnungsbehörde als „Gefährlicher Hund“ eingestuft werden muss. Die Stadt Mölln appelliert deshalb an alle Hundehalter, gerade beim Führen eines Hundes ohne Leine - was allerdings nicht überall erlaubt ist - besondere Sorgfalt walten zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken gegeben, dass oft vergessen wird, dass andere Menschen einfach Angst vor Hunden haben. Selbst wenn Hunde subjektiv noch so „lieb“ sind, nur spielen wollen und „nichts tun“, erzeugen sie bei anderen Menschen Ängste, die schon oft zu Reaktionen geführt haben, die nicht entstanden wären, wenn der Hund rechtzeitig angeleint worden wäre
Eine Anleinpflicht besteht gem. § 3 Abs. 2 HundeG für Schleswig-Holstein u.a
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
- bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten und Messen sowie
- Landeswaldgesetz grundsätzlich im Wald (Ausnahme: Jagdhunde).
Ein Mitnahmeverbot und damit auch ein Auslaufverbot für Hunde gilt gem. § 3 Abs. 3 HundeG u.a.
- in Badeanstalten sowie auf Badestellen,
- auf Kinderspielplätzen,
- auf Liegewiesen,
- in Kirchen, Kindergärten, Krankenhäusern und Schulen,
- in Theater, Lichtspielhäusern, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräumen,
- soweit durch entsprechende Beschilderung keine Ausnahme zugelassen ist.
Kennzeichnungspflicht nach §§ 3 Abs. 5 und 5 HundeG
Weiterhin ist festzustellen, dass immer noch viele Hunde nicht gemäß der gesetzlichen Verpflichtung gekennzeichnet sind.
Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass alle Hunde, die in der Öffentlichkeit geführt werden, mit einem Halsband, einer Halskette oder einer vergleichbaren Anleinvorrichtung mit Kennzeichnung versehen sein müssen, aufgrund derer die Hundehalterin/der Hundehalter ermittelt werden kann. Zudem muss jeder Hund, der älter als 3 Monate ist, eine elektronische Kennzeichnung (Transponder) tragen. Die §§ 3 und 5 HundeG schreiben dieses zwingend vor.
Hundekot hier: Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 7 HundeG
Da Hundekot auf den öffentlichen Gehwegen und in den Grünanlagen und Beeten weiter zunimmt, wird nochmals darauf hingewiesen, dass es weder Aufgabe der Stadt/Gemeinde noch der Grundstückseigentümer ist, den Hundekot fremder Hunde zu entfernen. Verantwortlich hierfür ist der Halter/ die Halterin bzw. die den Hund führende Person.
Leider kommt ein größerer Teil der Hundehalter dieser Verpflichtung nicht nach, was immer wieder zur Verärgerung führt und auch den Ruf aller einsichtigen Hundehalter nachhaltig schädigt.
Im Interesse aller Grundstücksanlieger, aller Gehwegbenutzer und aller der Personen, die dann mit der Hinterlassenschaft bei ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, aber auch im Interesse aller Hundehalter, wird nochmals eindringlich darum gebeten, der Entsorgungspflicht nachzukommen.
Die Einhaltung der o.a. Regelungen wird ab sofort durch den Ordnungs- und Servicedienst der Stadt Mölln/des Amtes Breitenfelde vermehrt kontrolliert. Den Vollzugskräften der Ordnungsbehörde ist es gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Festgestellte Verstöße nach § 20 HundeG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.