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Mehr Schutz für Mutter und Kind

AOK weist auf wichtige gesetzliche Änderung hin

Lesezeit: 3 Minuten

Geesthacht (LOZ). Seit dem 1. Januar gelten neue Regeln für den Mutterschutz, die besonders für werdende Mütter wichtig sind, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Darauf weist die AOK NordWest hin. Denn mit den neuen Regelungen wird die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert. Aber auch Schülerinnen und Studentinnen haben jetzt Anspruch auf Mutterschutz. „Es gibt künftig keine Arbeitsverbote für Schwangere mehr gegen ihren Willen. Stattdessen soll der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umgestalten, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen oder die Schwangere an einen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen“, sagt AOK-Niederlassungsleiter Jens Bojens.

Erst wenn Arbeitsplatzumgestaltung und ein Wechsel des Arbeitsplatzes nicht möglich sind, darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigt werden. Außerdem gilt: Die Schwangere behält ihren bisherigen Vergütungsanspruch, wenn der alternative Arbeitsplatz niedriger dotiert ist. Anlass für ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann aber auch der individuelle Gesundheitszustand der Frau in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung sein.

Weitere Änderungen sind:

Einheitlicher Schutz und Ausweitung des Personenkreises
Der Mutterschutz gilt für alle schwangeren Beschäftigten sowie für die Beschäftigten nach der Entbindung und während des Stillens. Die neuen Regelungen gelten auch für arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse: Frauen in betrieblicher Berufsbildung, Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen können jetzt zum Beispiel während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne deshalb Nachteile zu haben. Ebenfalls geschützt werden Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, Frauen mit Behinderung, Entwicklungshelferinnen und Frauen im Bundesfreiwilligendienst.

Arbeitszeiten
Die Frauen haben mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeiten. So können Schwangere entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Außerdem sind bestimmte Ruhezeiten einzuhalten und Mehrarbeit ist nicht erlaubt. Nachtarbeit für schwangere und stillende Frauen bleibt branchenunabhängig verboten. Als Nachtarbeit gilt dabei die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Mutterschutz
Der Mutterschutz bei Müttern von Kindern mit Behinderung verlängert sich von acht auf zwölf Wochen. Außerdem besteht jetzt ein Kündigungsschutz für Frauen bei einer Fehlgeburt nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche.

Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
Der Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit zum Stillen besteht bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes und für die Zeit der vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen. Das gilt auch für privat krankenversicherte Frauen. Freistellungszeiten dürfen weder vor- noch nachgearbeitet oder auf andere Ruhepausen angerechnet werden. Auch Einkommenskürzungen sind unzulässig.

Weitere Infos rund um das Thema Schwangerschaft liefert die App „AOK Schwanger“, die werdende Mütter mit vielen Tipps auf die Geburt vorbereitet und sie individuell an alle wichtigen Termine rund um die Schwangerschaft erinnert.