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Unterstützung im Krankheitsfall: Haushaltshilfe – Hilfe in der Not

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Geesthacht (LOZ). Wenn ein Elternteil schwer erkrankt ist, ins Krankenhaus oder zur Kur muss, gerät das gewohnte Familienleben schnell ins Stocken. Dann ist es gut, wenn sich eine Haushaltshilfe um die Kinder kümmern und den Haushalt erledigen kann. „Wird eine Haushaltshilfe gebraucht, sollte dies so schnell wie möglich bei der zuständigen Krankenkasse beantragt und das weitere Vorgehen besprochen werden.“, so AOK-Niederlassungsleiter Jens Bojens.

Versicherte können zum Beispiel Haushaltshilfe erhalten, wenn ihnen wegen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme oder bei einer (akuten) schweren Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Im Fall einer (akuten) schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit zahlt die gesetzliche Krankenkasse längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, kann sich der gesetzliche Anspruch bei einer (akuten) schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit auf maximal 26 Wochen verlängern.

Wie lange die Haushaltshilfe im Einzelfall benötigt wird, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit und der individuellen Situation. Grundsätzlich gilt: Haushaltshilfe kommt nur in Frage, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In der Regel ist eine gesetzlich geregelte Zuzahlung durch den Versicherten erforderlich. Wird die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung geleistet, entfällt diese Zuzahlung. 

Die AOK NordWest übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe bei akuter schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit unter bestimmten Bedingungen als Mehrleistung sogar über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von 26 Wochen hinaus. Außerdem hat sie für alle Sachverhalte die Altersgrenze für im Haushalt lebende Kinder auf die Vollendung des 14. Lebensjahres erweitert. Weitere Informationen dazu auch im Internet unter aok.de/nw, Bereich ‚Leistungen & Services‘.