Was das Klimapaket für Steuerzahler bedeutet
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- Veröffentlicht: Montag, 23. Dezember 2019 21:44

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(LOZ). Das Klimaschutzgesetz ist beschlossen. Am Freitag, 20.12.2019, hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt. Im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat wurde etwa bei der Pendlerpauschale noch eine Schippe draufgelegt. Welche Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen und -neuerungen für Steuerzahler?
Die Entfernungspauschale ändert sich. Mit dem Steuerjahr 2021 können Berufspendler, die einen weiten Weg zur ersten Tätigkeitsstätte haben, ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden weiteren Kilometer eine erhöhte Entfernungspauschale geltend machen: 0,35 Euro in den Steuerjahren 2021 bis 2023 bzw. 0,38 Euro in den Steuerjahren 2024 – 2026. Die stufenweise Erhöhung der Pendlerpauschale gilt auch für Aufwendungen für eine Familienheimfahrt.
Ansonsten bleibt die bisherige Entfernungspauschale bestehen, sie beträgt 0,30 Euro pro Kilometer. Mit den entsprechenden Änderungen im Einkommensteuergesetz (EstG § 9 Absatz 1 Satz 3) will der Gesetzgeber Mehrkosten für Pendler ausgleichen, die durch die CO2-Bepreisung entstehen. Maximal kann man im Kalenderjahr 4.500 Euro ansetzen. Fahrtkosten, die darüber hinausgehen kann man geltend machen, wenn man ein eigenes Fahrzeug nutzt oder ein vom Arbeitgeber überlassenes Dienstfahrzeug.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener: Vereinfacht dargestellt können Steuerpflichtige deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, die Mobilitätsprämie beanspruchen. Auch dies als Ausgleich zu den durch die CO2-Bepreisung erhöhten Spritkosten. Die Prämie unterliegt jedoch Beschränkungen. Gezahlt wird auch sie erst ab dem 21. Kilometer. Dennoch sollen nach Angaben der Bundesregierung rund 200.000 Menschen davon betroffen sein. Wer die Voraussetzungen erfüllt und den Antrag einreicht, dem zahlt das Finanzamt Geld: 4,9 Cent für jeden Entfernungskilometer, ab einer Entfernung von 20 Kilometern (14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage).
„Mit welchem Grund werden Pendler ab dem 21. Kilometer entlastet? Diese willkürliche Kilometergrenze wurde vor einigen Jahren schon einmal vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Wieso liegt die Entlastung bei 5 Cent bzw. 8 Cent pro Kilometer? Warum werden Pendler, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, zum Beispiel Vertreter oder Beschäftigte einer Zeitarbeitsfirma, nicht entlastet? Und warum wurde der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht angehoben?“ fragt Kirsten Otte von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Ritzerau: „Von der positiven Seite gesehen ist es zu begrüßen, dass der Bund den Kurzstreckenverkehr nicht unterstützt und Geringverdiener entlastet. Dies könnte der Einstieg in eine schon lange geforderte negative Einkommensteuer sein. Gleichwohl entsteht hier ein erheblicher Beratungsaufwand. Und ob die neuen Regeln vor Gericht Bestand haben, wird sich noch zeigen müssen.“
Hintergrund für die erwarteten Preiserhöhungen für Sprit, Gas oder Heizöl ist das von der Bundesregierung so genannte „nationale Emissionshandelssystem“ bzw. die umgangssprachlich so genannte „CO2-Bepreisung“. „Hinter der Idee einer Bepreisung von Kohlendioxid steht ein simples Prinzip: Wer für den Ausstoß von CO2 verantwortlich ist, soll auch dafür zahlen“, so die Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) auf den Internetseiten des Ministeriums.
Unternehmen, die fossile Rohstoffe verkaufen, müssen für jede Tonne CO2, die dadurch verursacht wird, Emissionszertifikate erwerben. Die Preiserhöhung könnte sich voraussichtlich so auswirken: 2021 verteuert sich der Liter Sprit um etwa 8 Cent, 2025 werden Benzin oder Diesel dann etwa 25 Cent mehr kosten als heute.
Sanierungsmaßnahmen
Die energetische Sanierung wird gefördert: Haus- oder Wohnungseigentümer werden bei Sanierungsmaßnahmen steuerlich entlastet. Um bis zu 40.000 Euro können Wohneigentümer ihre Steuerlast reduzieren, verteilt auf drei Jahre. Gefördert werden z.B.
- Wärmedämmungen etwa an Wänden oder am Dach,
- - Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- - Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- - Erneuerung der Heizungsanlage,
- - der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
- - die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind.
Durch die Nachbesserungen im Vermittlungsausschuss können Wohneigentümer darüber hinaus auch die Kosten geltend machen, die durch einen zugelassenen Energieberater entstehen. Hier wirken sich 50 Prozent der Kosten steuerlich aus.
Drei der wichtigsten Voraussetzungen, um in den Genuss der steuerlichen Förderung zu kommen:
- Der Eigentümer muss in dem Objekt wohnen;
- das Haus bzw. die Eigentumswohnung ist älter als zehn Jahre;
- die Maßnahme muss nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein.
Elektrofahrzeuge
Wer künftig ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anschafft, der kann eine etwas höhere Prämie in Anspruch nehmen. Mit dem Klimaschutzpaket wird die Anschaffung eines reinen Elektroautos (Neupreis maximal 40.000 €) mit einer Prämie von 6.000 Euro (bisher 4.500 €) gefördert. Wer einen Hybrid in der gleichen Preisklasse kauft, bekommt 4.500 Euro (bisher 3.000 €).
Stellt der Chef ein elektrisch angetriebenes Dienstfahrzeug zur Verfügung, das Sie auch privat nutzen dürfen, dann können Sie die private Nutzung des Fahrzeugs weiterhin nach der 0,5-Prozent-Methode versteuern. Die seit 2019 geltende Regelung war ursprünglich beschränkt bis zum 1. Januar 2022.
Aufladen beim Arbeitgeber bleibt steuerfrei: Wer sein Elektrofahrzeug beim Arbeitgeber auflädt, genießt nach Auffassung des Fiskus einen geldwerten Vorteil, den man eigentlich versteuern muss. Allerdings wird die bislang schon praktizierte Steuerbefreiung verlängert.
Weitere Regelungen
Heizen mit Öl oder Gas wird durch die C02-Bepreisung ebenfalls teurer. Basierend auf einer Studie der TU-Dortmund bedeutet das für eine Durchschnittswohnung mit 71 Quadratmetern in einem Mehrfamilienhaus: Die Heizkosten steigen um ca. 50 Euro pro Jahr. Bis 2026 sollen der Studie zufolge die Mehrkosten auf etwa 180 Euro ansteigen.
Auch Fliegen soll teurer werden. Dazu hebt der Gesetzgeber die Luftverkehrssteuer an:
- Um 5,53 € auf insgesamt 13,03 € auf kurzen, innerdeutschen bzw. -europäischen Strecken,
- mittlere Distanzen (bis 6.000 km) verteuern sich um 9,58 € auf 33,01 €,
- bei Langstrecken über 6.000 km steigt die Abgabe um 17,25 € auf 59,43 €.
Dagegen sinkt der Preis für Bahntickets. Hier wird ab 2020 die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent abgesenkt.
Der Strompreis ändert sich dagegen nur minimal. Denn die Ökostrom-Umlage soll gesenkt werden. Diese wird ab 2021 um zunächst 0,25 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Über die EEG-Umlage beteiligen sich Haushalte und Industrie an den Kosten für den Ausbau der erneuerbaren Energien.